Interessantes Urteil
BGH 1 StR 530/12 - Beschluss vom 20. November 2012 (LG Kempten)Voraussetzungen der Einwilligung in eine Körperverletzung (volle Kenntnis der Sachlage; SM-Szene; Tatbestandsirrtum; Verbotsirrtum); Inbegriffsrüge.
§ 223 StGB; § 228 StGB; § 16 StGB; § 17 StGB; § 261 StPO
Leitsatz des Bearbeiters
1. Einer Einwilligung, gleich ob ausdrücklich oder konkludent erklärt, kommt nur dann rechtfertigende Wirkung zu, wenn die über das betroffene Rechtsgut dispositionsbefugte Person mit voller Kenntnis der Sachlage der Rechtsgutsbeeinträchtigung zustimmt. Der Einwilligende muss auch in der "SM-Szene" eine zutreffende Vorstellung von dem voraussichtlichen Verlauf und den zu erwartenden Folgen des Angriffs und damit die erforderliche Kenntnis des Einwilligenden über Art und Intensität der bevorstehenden Rechtsgutsbeeinträchtigung haben.
2. Wenn der Angeklagte irrtümlich annimmt, seine Tat könnte auf die Einwilligung des Opfers treffen, weil dieses der "SM-Szene" angehöre, steht dies einer vorsätzlichen Tat nicht entgegen. Ohne eine vorherige Verständigung mit dem Opfer (hier: hinsichtlich des Zuziehens einer Kette) kann keine rechtfertigende Einwilligung vorliegen.
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/12/1-530-12.php?view=print
Diesen Link schickte mir mein Herr gestern - "zur Stärkung der rechtlichen Stellung der Sklavin".
Sicher einerseits (für uns) mit einem versehen, andererseits kann so etwas ja mal ernst werden.